21. 21.1 Der Vorinstanz kann aber auch in ihrer rechtlichen Argumentation bezüglich der Anwendung der Bestimmungen zur Klageänderung (Art. 227 ZPO) nicht zugestimmt werden. 21.2 Bis zu welchem Zeitpunkt der Antrag auf eine Parteientschädigung gestellt werden muss, hat das Bundesgericht bisher nicht explizit entschieden. Gemäss dessen Rechtsprechung (BGE 140 III 444) handelt es sich beim Antrag auf eine Parteientschädigung nur um einen Nebenanspruch, nicht um einen Antrag in der Hauptsache.