56 ZPO erübrigte sich hier deshalb, weil der Beschwerdeführer die nötige Ergänzung aufgrund seiner Erfahrung in ähnlichen früheren Verfahren aus eigenem Antrieb nachreichte. Diese Ergänzung durfte und musste vom Gericht aus den erwähnten Gründen berücksichtigt werden. 20.6 Dass die Vorinstanz dem nicht nachkam, sondern an den Antrag bezüglich der Parteientschädigung einen strengen Massstab anlegte, erweist sich unter diesen Gegebenheiten als überspitzt formalistisch. Schon aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen.