Formeller Anträge in der Sache bedurfte es gemäss dieser richterlichen Aufforderung nicht und sie unterblieben denn auch. Deshalb hätte das Gericht auf die Ausnahme, nämlich auf das aus seiner Sicht bestehende rechtzeitige Antragserfordernis bezüglich der Kosten, explizit hinweisen müssen, um nicht gegen Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) zu handeln. 20.5 Die Nachfrage nach Art. 56 ZPO erübrigte sich hier deshalb, weil der Beschwerdeführer die nötige Ergänzung aufgrund seiner Erfahrung in ähnlichen früheren Verfahren aus eigenem Antrieb nachreichte.