Dieses Vorgehen wäre hier angebracht gewesen, weil ersichtlich wurde, dass der Beschwerdeführer einen Anwalt beigezogen hatte, welcher – soviel ging aus seinem Gesuch um uR hervor – nicht unentgeltlich arbeitete und somit (entschädigungswürdige) Parteikosten anfallen würden. 20.4 Die Anwendung von Art. 56 ZPO rechtfertigte sich jedenfalls deshalb, weil es sich beim Verfahren nach Art. 265a SchKG um ein Verfahren handelt, welches von Amtes wegen eingeleitet wird und wenig formell abläuft.