Trotzdem aber greift der Schluss der Vorinstanz, erst der förmliche Antrag vom 3. November 2021 sei massgeblich und dieser sei wegen Verspätung unbeachtlich, zu kurz. 20.3 Ist das Vorbringen einer Partei offensichtlich unvollständig, muss das Gericht von seiner Fragepflicht Gebrauch machen und Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung geben (Art. 56 ZPO). Dieses Vorgehen wäre hier angebracht gewesen, weil ersichtlich wurde, dass der Beschwerdeführer einen Anwalt beigezogen hatte, welcher – soviel ging aus seinem Gesuch um uR hervor – nicht unentgeltlich arbeitete und somit (entschädigungswürdige) Parteikosten anfallen würden.