BSG 168.811). Zudem hat das Obergericht des Kantons Bern in seinem Kreisschreiben Nr. 7 vom 1. Mai 2013 innerhalb des allgemeinen Tarifrahmens einen nach Streitwert gestaffelten eigenen Normtarif für Rechtsöffnungsverfahren (mit und ohne anwaltliche Vertretung) vorgesehen. 19.3 Der Anspruch auf eine Parteientschädigung muss zwar nicht beziffert werden, wird aber nur auf Antrag zugesprochen (BGE 140 III 444 E. 3.2.2).