Dies umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der Parteikosten der Gegenpartei. Die Parteientschädigung wird in betreibungsrechtlichen Summarsachen wie den vorliegenden mangels (spezialgesetzlicher) bundesrechtlicher Regelung (siehe Art. 16 SchKG und die gestützt darauf erlassene GebV SchKG [SR 281.35] sowie Art. 96 ZPO) nach kantonalem Recht bemessen, im Kanton Bern also grundsätzlich gemäss dem kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) sowie der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811).