19. 19.1 Oberinstanzlich zu klären ist, ob der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Parteientschädigung durch die unterliegende Gegenpartei rechtzeitig erfolgte. Nicht zu befinden ist über die Abschreibung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Gegenstandslosigkeit, da dieser Entscheid nicht angefochten wurde. 19.2 Die unterliegende Partei wird gestützt auf Art. 106 ZPO kostenpflichtig. Dies umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der Parteikosten der Gegenpartei.