Es sei unbillig und rechtlich nicht haltbar, wenn eine Partei auf diese Art und Weise um die Parteientschädigung geprellt werde. 18.2 Nachdem er aus einem anderen Verfahren vor derselben Gerichtspräsidentin erfahren habe, dass diese trotzdem einen eigenen Antrag auf Parteientschädigung verlangte, habe er diesen umgehend während laufendem Schriftenwechsel ausdrücklich gestellt. Die Frist des Beschwerdegegners zur Stellungnahme sei noch nicht abgelaufen gewesen. Die Vorinstanz hätte nach Treu und Glauben eine Kostennote einholen müssen, weil der Schriftenwechsel noch nicht abgeschlossen gewesen sei. IV.