6 dass ein Rechtsvertreter ohne Honorar arbeite. Er habe in keinem Zeitpunkt auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung verzichtet. Die Verfügung der Vorinstanz sei willkürlich, weil ein Antrag auf Erteilung der uR nicht einfach ignoriert werden dürfe. Es sei unbillig und rechtlich nicht haltbar, wenn eine Partei auf diese Art und Weise um die Parteientschädigung geprellt werde.