Mit dem Gesuch um uR habe er zum Ausdruck gebracht, dass er auch eine Parteientschädigung beantrage. Der Richter müsse bei einem Gesuch um uR davon ausgehen, dass der Gesuchsteller neben der Deckung der Gerichtskosten auch eine Parteientschädigung beantrage, denn sonst würde das Gesuch keinen Sinn machen. Das Gericht habe nach Treu und Glauben zu handeln. Es sei nicht nachvollziehbar wie die Vorinstanz zum Schluss komme,