18. 18.1 Der Beschwerdeführer erachtet den vorinstanzlichen Entscheid als überspitzt formalistisch und willkürlich. Er weist darauf hin, dass er die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt und nachgewiesen habe, dass er nicht in der Lage sei, Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen. Der Umfang der uR beinhalte die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes; damit werde dem Rechtsbeistand eine Parteientschädigung ausgerichtet, was faktisch einem Antrag auf Parteientschädigung gleichkomme. Mit dem Gesuch um uR habe er zum Ausdruck gebracht, dass er auch eine Parteientschädigung beantrage.