Weder in seiner Eingabe vom 26. September 2021 noch in jener vom 10. Oktober 2021 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Parteientschädigung gestellt. Einen solchen habe er erst mit Eingabe vom 3. November 2021 und damit offensichtlich nach Aktenschluss gestellt. 17.4 Für das Verfahren CIV 21 4688 argumentierte die Vorinstanz analog. Der Antrag auf Parteientschädigung sei erst in der dritten Eingabe des Beschwerdeführers und damit offensichtlich nach Aktenschluss erfolgt. Die Anträge seien deshalb nicht zuzulassen.