Es bestehe insofern kein Anspruch der Parteien darauf, sich zweimal zur Sache zu äussern. Grundsätzlich trete der Aktenschluss nach einmaliger Äusserung ein (BGE 144 III 117 E. 2.2 S. 118 m.H.). 17.3 Auf das Verfahren CIV 21 4707 bezogen ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. September 2021 die Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich uneingeschränkt zu äussern. Weder in seiner Eingabe vom 26. September 2021 noch in jener vom 10. Oktober 2021 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Parteientschädigung gestellt.