Stelle eine Partei vorderhand ein Begehren ohne Antrag auf Parteientschädigung und ergänze dieses zu einem späteren Zeitpunkt mit einem Antrag auf Entschädigung, so sei das (erstmalige) Stellen dieses Antrags auf Parteientschädigung als Abänderung des bisherigen Rechtsbegehrens zu qualifizieren, da damit ein komplett neuer Anspruch (nämlich auf Entschädigung) geltend gemacht werde. Es sei entsprechend im Lichte der Bestimmungen über die Klageänderung zu beurteilen, ob ein erstmals gestellter Antrag auf Parteientschädigung rechtzeitig erfolgt und damit zulässig sei.