Nach dem Ausgeführten sei die Auffassung, dass der Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung (neu und erstmals) bis zum Schluss der Parteiverhandlung gestellt werden könne, abzulehnen. Stelle eine Partei vorderhand ein Begehren ohne Antrag auf Parteientschädigung und ergänze dieses zu einem späteren Zeitpunkt mit einem Antrag auf Entschädigung, so sei das (erstmalige) Stellen dieses Antrags auf Parteientschädigung als Abänderung des bisherigen Rechtsbegehrens zu qualifizieren, da damit ein komplett neuer Anspruch (nämlich auf Entschädigung) geltend gemacht werde.