5 «unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei» oder wenigstens «unter Kostenfolge» quasi standardmässig zu stellen (mit Verweis auf SCHMID/JENT-SOERENSEN, in: KuKo ZPO, a.a.O., N. 3 zu Art. 105 ZPO). Unterlasse er dies dennoch und erfolge ein solcher Antrag – wie vorliegend – erst in einem späten Verfahrensstadium, so solle dies nicht folgenlos bleiben.