O., N. 8 zu Art. 105 ZPO). Damit werde ermöglicht, dass vorderhand ein «allgemeines» bzw. unsubstantiiertes Rechtsbegehren gestellt werden könne, welches nachträglich ungeachtet der Bestimmungen über die Klageänderung angepasst bzw. beziffert werden könne. Es sei jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb für das erstmalige Stellen eines Antrags auf Parteientschädigung die Bestimmungen über die Klageänderung nicht zur Anwendung gelangen sollten. Denn es stehe dem Vertreter ja gerade von Beginn weg frei, einen unbezifferten Antrag zu stellen. So gelte es auch zu bedenken, dass kein Anwalt es versäumen sollte, die Anträge