So sei für eine Partei in einem frühen Verfahrensstadium oftmals nur schwer abschätzbar, wie hoch ihre Aufwendungen bis zum Ende des Prozesses sein werden. Der Anwaltsaufwand sei erst nach der letzten Prozesshandlung abschliessend erkennbar. Mit dieser Begründung spreche sich die Lehre denn auch einhellig dafür aus, dass die Kostennote bis zum Schluss der Parteiverhandlung eingereicht werden könne (mit Verweis auf RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 105 ZPO; JEN- NY, in: Schulthess-Kommentar ZPO, a.a.O., N. 7 zu Art. 105 ZPO; STERCHI, in: BK ZPO I, a.a.O., N. 8 zu Art.