(BGE 140 III 444 E. 3.2.1 S. 446). Auch dem vom Appellationsgericht Basel-Stadt gezogenen Schluss, es gälten daher nicht die gleichen Regeln wie für Anträge in der Hauptsache, könne gefolgt werden. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass ein (wenn auch nur allgemein formulierter) Antrag auf Parteientschädigung bis zum Schluss der Parteiverhandlung gestellt werden könne. Bei einem Antrag auf Parteientschädigung sei vielmehr eine gewisse Parallele zu einer unbezifferten Forderungsklage zu ziehen. So sei für eine Partei in einem frühen Verfahrensstadium oftmals nur schwer abschätzbar, wie hoch ihre Aufwendungen bis zum Ende des Prozesses sein werden.