Dies zeige sich unter anderem darin, dass der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung anders als auf Geldzahlung gerichtete Anträge in der Hauptsache nicht beziffert werden müsse und allgemein übliche Formulierungen wie «unter Kosten- und Entschädigungsfolge» genügen würden (Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 21.11.2018 ZB.2018.24 E. 7.3 m.H.). Tatsächlich treffe zu, dass das Bundesgericht festgehalten habe, bei der Parteientschädigung handle es sich um einen Nebenanspruch und der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung müsse nicht beziffert werden (BGE 140 III 444 E. 3.2.1 S. 446).