So habe das Bundesgericht erwogen, die für die Anträge in der Hauptsache geltend gemachten Anforderungen seien nicht ohne Weiteres auf den Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung als Nebenanspruch übertragbar. Dies zeige sich unter anderem darin, dass der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung anders als auf Geldzahlung gerichtete Anträge in der Hauptsache nicht beziffert werden müsse und allgemein übliche Formulierungen wie «unter Kosten- und Entschädigungsfolge» genügen würden (Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 21.11.2018 ZB.2018.24 E. 7.3 m.H.).