Gemäss dem Appellationsgericht spreche die Praxis des Bundesgerichts dafür, dass für den Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht die gleichen Regeln gälten wie für Anträge in der Hauptsache. So habe das Bundesgericht erwogen, die für die Anträge in der Hauptsache geltend gemachten Anforderungen seien nicht ohne Weiteres auf den Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung als Nebenanspruch übertragbar.