Begründet werde dies damit, dass es sich beim Anspruch auf Parteientschädigung um eine rein prozessrechtliche und akzessorische Nebenforderung handle. Die in Art. 227 Abs. 1 und Art. 230 Abs. 1 ZPO statuierten Voraussetzungen für eine Klageänderung bezögen sich nur auf den eigentlichen Streitgegenstand und gälten für den Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht (mit Verweis auf STERCHI, in: Berner Kommentar, Zivilprozessordnung, Bd. I, Art. 1-149 ZPO, 2012 [zit. BK ZPO I], N. 8 zu Art. 105 ZPO sowie etwas widersprüchlich URWYLER/GRÜTTER, welche einer-