17. Die Vorinstanz erachtete vorliegend den Antrag auf Parteientschädigung als verspätet und begründete dies im Entscheid CIV 21 4707 ausführlich wie folgt: 17.1 In der Literatur würden zwei Ansichten vertreten, bis wann ein Antrag auf Parteientschädigung gestellt werden könne. Nach erster Auffassung sei der Antrag betreffend Zusprechung einer Parteientschädigung Teil des Rechtsbegehrens und könne daher nicht bis zum Schluss der Parteiverhandlung gestellt werden (mit Verweis auf JENNY, in: Schulthess-Kommentar ZPO, a.a.