45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 14. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). 15. Die Beschwerden betreffen beide Entscheide über die Parteientschädigung in gleichartigen Verfahren zwischen denselben Parteien. Die Verfahren können deshalb ohne Weiteres vereinigt werden (Art. 125 Bst. c ZPO). 16. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). III.