3 Ausrichtung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren verurteilt wird. In diesem Sinne werden seine Anträge hier verstanden. Der Rechtsvertreter sei aber darauf hingewiesen, dass eine sorgfältige Prozessführung korrekte und eindeutige Anträge verlangt, um Missverständnissen vorzubeugen. 13.3 Angefochten sind somit erstinstanzliche Kostenentscheide, welche in Summarverfahren über die Feststellung des neuen Vermögens gemäss Art. 265a SchKG ergangen sind. Obwohl die Hauptsache nicht beschwerdefähig ist (Art. 265a Abs. 1 SchKG)