13. 13.1 Das Obergericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 60 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 13.2 Der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Dieser Antrag muss allerdings nach Treu und Glauben ausgelegt werden. Der Begründung kann sinngemäss entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die Ausrichtung der Parteientschädigung nicht von der Vorinstanz fordert. Er verlangt vielmehr, dass die Gegenpartei zur