Dem Beschwerdeführer wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Ziff. 4) und das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege wurde infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (Ziff. 5). 9. Mit Verfügung vom gleichen Tag (3. Januar 2022) im Verfahren CIV 21 4688 (ZK 22 19 pag. 87 ff.) auferlegte die Vorinstanz die Gerichtskosten des abgeschriebenen Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner (Ziff. 2), sprach dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Ziff. 3) und schrieb dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos ab (Ziff. 4).