8. Mit Entscheid vom 3. Januar 2022 im Verfahren CIV 21 4707 (ZK 22 21 pag. 3 ff.) trat die Vorinstanz auf die Einrede des mangelnden neuen Vermögens im Umfang von CHF 384.15 nicht ein, weil für diese Forderungen diese Einrede nicht zur Verfügung stehe (Ziff. 1), bewilligte aber im Übrigen den Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens in der Betreibung Nr. ________ (Ziff. 2). Die Gerichtskosten auferlegte sie dem Beschwerdegegner (Ziff. 3). Dem Beschwerdeführer wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Ziff.