2 6. Im Verfahren CIV 21 4688 stellte die Vorrichterin am 26. Oktober 2021 fest, dass der Gläubiger den Rechtsvorschlag des mangelnden neuen Vermögens in der Betreibung Nr. ________ anerkannt und sich damit dem Gesuch unterzogen habe. Sie schrieb das Verfahren als erledigt ab und gab den Parteien Gelegenheit, sich zu den Kostenfolgen zu äussern (ZK 22 19 pag. 45).