2. Gestützt auf diese Verlustscheine leitete der Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer für einen Betrag von CHF 999.20 (Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland; nachfolgend: Betreibungsamt) und für einen Betrag von CHF 9'645.40 (Betreibung Nr. ________) die Betreibung ein. Dieser erhob gegen die Zahlungsbefehle Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen. Das Betreibungsamt legte die Rechtsvorschläge gemäss Art. 265a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG;