Denn ein Antrag auf Parteientschädigung folgt nicht den prozessrechtlichen Regeln einer (anfänglich) unbezifferbaren Forderung im Rahmen einer Leistungsklage, zumal die beanspruchte Parteientschädigung gerade nicht beziffert werden muss. Der Umstand, dass die Parteientschädigungsforderung (erst) am Ende des Verfahrens beziffert werden kann, lässt sie nicht zu einer Hauptforderung werden, welche den Regeln zur Klageänderung unterworfen wäre (E. 21). Erwägungen: I.