3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1’000.00 verrechnet. Die verbleibenden CHF 200.00 des Vorschusses sind der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 970.90 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 5. Zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - D.________