Auslagen CHF 1.50; MWST 69.40) auszurichten. 21.5 D.________, der sich in jeder Hinsicht aus dem Beschwerdeverfahren heraushalten will und der auch nicht Partei gewesen ist, ist weder eine Parteientschädigung zuzusprechen noch sind ihm Kosten aufzuerlegen. 9 Die Kammer entscheidet: 1. Es wird festgestellt, dass die Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 26. Januar 2022 rechtskräftig geworden ist. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.