Somit ergibt sich eine Spanne von CHF 1.00 bis CHF 900.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich die Parteientschädigung nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). 21.3 Das von Rechtsanwalt C.________ geltend gemachte Honorar von CHF 1’270.00 übersteigt den Maximalbetrag gemäss PKV, weshalb es auf diesen zu kürzen ist. 21.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 970.90 (Honorar CHF 900.00; Auslagen CHF 1.50;