19. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 20. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, mit Blick auf das Nichteintreten bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.00 verrechnet. Die verbleibenden CHF 200.00 des Vorschusses sind der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.