In solchen Fällen des Dissenses zwischen den notwendigen Streitgenossen führt die gesetzliche Regelung dazu, dass es zu einem Nichteintreten kommt. Genauso wie es stossend sein kann, dass der eine Streitgenosse die Ergreifung des Rechtsmittels durch den anderen torpedieren kann, genauso ist es stossend, dass der eine Streitgenosse den anderen in ein Rechtsmittelverfahren drängen kann. Die entsprechende Interessenabwägung zu Gunsten der zweiten der geschilderten Varianten hat der Gesetzgeber vorgenommen. 18. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten ist. III.