7 sich nicht auf die Zustimmung ihrer Miterben stützen können, im Namen aller bzw. der Erbengemeinschaft handeln (BGE 125 III 219 E. 1a S. 220; 121 III 118 E. 3 S. 121 f.; je mit Hinweisen). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin nur in ihrem Namen und nicht im Namen der Erbengemeinschaft Beschwerde erhoben. Weder aus dem Rubrum der Beschwerde, den Rechtsbegehren noch der Begründung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Namen der Erbengemeinschaft hätte Beschwerde erheben wollen.