Die von einem Teil der Lehre geforderte ausdrückliche Ansetzung einer Frist durch die Beschwerdeinstanz erübrigt sich damit. Aufgrund seiner expliziten Äusserungen ist klar, dass D.________ mit der Beschwerde nicht einverstanden ist. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann keine Rede davon sein, dass die Beschwerde «keine unliebsamen Folgen» für D.________ hat. 17.6 Nur bei Dringlichkeit ist ein einzelner Erbe befugt, zur Wahrung der Interessen der Erbengemeinschaft alleine zu klagen. Es wird vorausgesetzt, dass Erben, welche