70 Abs. 2 Teilsatz 2 ZPO bereits in der Vernehmlassung zur ZPO als dem Rechtsschutz entgegenstehend kritisiert. Trotzdem hat der Gesetzgeber den Wortlaut der Bestimmung nicht angepasst. Es ist deshalb den Autoren nicht zu folgen, welche eine Ansetzung einer Nachfrist durch das Gericht fordern, um die Genehmigung der säumigen Streitgenossen einzuholen (Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich RU180043 vom 18. Oktober 2018, E. 2.3; vgl. betreffend Nachfrist bei einer Klageanhebung auch BGE 142 III 782 E. 3.1.2 S. 784 = Pra 2018 Nr. 46 S. 391).