256 ZPO – eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz von Art. 70 Abs. 2 Teilsatz 2 ZPO darstellt und die Ergreifung eines Rechtsmittels nur durch einen Streitgenossen zulassen würde. 17.5 Teilweise wird in der Lehre die Meinung vertreten, dass auch einzelne notwendige Streitgenossen befugt seien, vorerst alleine ein Rechtsmittel einzulegen, sofern nachträglich eine Genehmigung seitens der anderen Streitgenossen – auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – erfolge. Diese Genehmigung habe innert einer bestimmten, vom Gericht festzusetzenden Frist zu erfolgen (PETER RUGGLE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl.