6 17.4 Während der Rechtsmittelfrist hat nur die Beschwerdeführerin den erstinstanzlichen Entscheid angefochten. D.________ als zweites Mitglied der Erbengemeinschaft hat keine Beschwerde erhoben. Als notwendige Streitgenossen hätten sie die Beschwerde vom 25. April 2022 zwingend gemeinsam erheben müssen. Es handelt sich vorliegend nicht um eine Statusklage, welche – wie bei der Anfechtung des Kindesverhältnisses nach Art. 256 ZPO – eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz von Art.