Stände- und Nationalrat haben dem Entwurf des Bundesrats diskussionslos zugestimmt (AB 2007 S 508 und AB 2008 N 649). Bei Statusklagen lässt es das Bundesgericht ausnahmsweise zu, dass ein Rechtsmittel nur von einem einzelnen Streitgenossen ergriffen wird. Es hat entschieden, dass wegen der Gefahr einer Kollision der Interessen von Mutter und Kind und mit Rücksicht auf die Gestaltungswirkung des eine Anfechtungsklage gutheissenden Urteils Mutter und Kind allein ein Rechtsmittel einlegen dürfen (BGE 138 III 737 E. 3.2 und E. 4.1 S. 739 f.).