17. 17.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist. 17.2 Auf der Seite der Verpächter liegt eine Erbengemeinschaft vor. Nach Art. 602 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) werden mehrere, eine Erbengemeinschaft bildende Erben Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Ver- tretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.