5 Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 15. Der angefochtene Entscheid erging im summarischen Verfahren (vgl. Art. 257 Abs. 1 ZPO), weshalb die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdefrist gewahrt. 16. Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 fristgerecht (Art. 59 Abs. 2 Bst. f i.V.m. Art. 98 ZPO).