91 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren liegt damit unter CHF 10'000.00, weshalb die Streitwertgrenze für die Berufung nicht erfüllt ist und sich die Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel erweist (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO).