13. Entscheide betreffend Gesuche um Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) unterliegen der Berufung, sofern der Streitwert mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 und Art. 309 ZPO). Im erstinstanzlichen Gesuch bezifferte der Beschwerdegegner den Streitwert betreffend das Grundstück F.________ (Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ auf CHF 2'700.00 und betreffend das Grundstück F.________ (Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ auf rund CHF 6'600.00 (pag. 3 f.). Die Beschwerdeführerin stellte diese Streitwertangaben nicht in Frage und sie erscheinen auch nicht offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO).