12. Das Obergericht des Kantons Bern prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 60 ZPO). Obwohl im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO, sog. striktes Novenverbot), sind diese bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen zu berücksichtigen.