11. Das von beiden Parteien unangefochten gebliebene Nichteintreten auf das Gesuch betreffend das Grundstück F.________ (Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und ist in Rechtskraft erwachsen (Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids).